Steuerrecht



Informationen zum Steuerrecht in Kurzform:

Umsatzsteuer (USt)
Die Zusammenarbeit von Kirche und Ganztagsschule unterliegt der USt. Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe sind aber USt-frei nach § 4 Nr. 25 UStG, wenn sie durch Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Inhalte der erbrachten Leistungen durch die Kirche als Leistungserbringerin konzipiert werden. Fehlt dieses Merkmal, kann es sich bei den erbrachten Leistungen um eine reine Personalgestellung handeln. Diese ist eine sonstige, nicht steuerbefreite Leistung mit der Folge, dass der Leistende die USt abzuführen hat – auch wenn auf der gestellten Rechnung keine USt ausgewiesen wurde.

Körperschaftsteuer (KSt)
Körperschaften, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sind von der KSt befreit. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG ist die Steuerbefreiung aber insoweit ausgeschlossen, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Kirchliche Angebote im Rahmen der Ganztagsschule sollten regelmäßig steuerbegünstigt sein. Im Zweifel ist aber für den Einzelfall zu untersuchen, ob ein nicht KStsteuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Ist dies tatsächlich der Fall, sind die Einnahmen der KSt zu unterwerfen, wenn sie (einschließlich USt) 35.000,- Euro im Jahr übersteigen.

Einkommensteuer (ESt)
Soweit die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Betreuer nicht 2.400,- Euro im Jahr übersteigen, sind sie regelmäßig steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Auf den Lohnsteuerabzug kann ggf. verzichtet werden (R 3.26 LStR 2015 Abs. 10).

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Ausführliche Informationen zum Steuerrecht:

Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer – die einschlägigen und durchaus komplexen Regelungen sind unbedingt zu beachten, damit es nicht im Nachhinein bei einer Betriebsprüfung oder bei der Auswertung von Kontrollmitteilungen durch die Finanzämter zu einem bösen Erwachen kommt. Geht das Finanzamt zum Beispiel von einem umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausch aus, dann wird Umsatzsteuer fällig und zwar unabhängig davon, ob dies bei der Rechnungstellung berücksichtig wurde oder nicht.

Aufgrund der Vielzahl von möglichen Vertragsgestaltungen lassen sich kaum allgemeingültige Aussagen machen, die ohne Kenntnis des Einzelfalls universell anwendbar sind. Deswegen ist es wichtig, im Vorhinein die zu schließenden Verträge von einem Fachmann durchsehen zu lassen, denn eine nachträgliche „Heilung“ missglückter Vertragsformulierungen ist oftmals nicht möglich.

Die nachfolgenden Ausführungen sind daher als Hinweise zu verstehen, die eine steuerliche Beurteilung des Einzelfalls durch einen Steuerberater nicht ersetzen können.

Zur Vereinfachung wird nachfolgend der Begriff „Kirche“ für die möglichen kirchlichen Kooperationspartner in ihrer jeweiligen Rechtsform (Körperschaft des öffentlichen Rechts, Verein, etc.) verwendet. Die Ausführungen treffen jeweils gleichermaßen zu.

Umsatzsteuer (USt)
Die Zusammenarbeit von Kirche und Ganztagsschule wird durch einen Vertrag entweder zwischen der Kirche und der Schule/dem Schulträger oder durch einen Vertrag zwischen der Kirche und einem Träger der freien Jugendhilfe geregelt. In jedem Fall liegt ein Leistungsaustausch mit der Kirche als Leistungserbringerin vor. Damit unterliegen diese Tätigkeiten der USt, sind also umsatzsteuerbar. Die Frage ist nun, ob für die Tätigkeiten 19% oder 7% des Entgelts als USt an das Finanzamt abzuführen sind oder ob die Tätigkeit als umsatzsteuerfreie Leistung zu qualifizieren ist, für die keine USt abgeführt wird. Wichtig: das Finanzamt beurteilt die USt-pflicht nicht anhand der ausgestellten Rechnung! Entscheidend sind die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten. Das heißt selbst dann, wenn auf der von der Kirche ausgestellten Rechnung keine USt ausgewiesen wurde, ist diese dennoch vom Rechnungssteller abzuführen, wenn das Finanzamt von USt-pflicht ausgeht.

Es stellt sich daher die Frage, wann eine steuerfreie Leistung im Sinne des UStG vorliegt. Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe (Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Hilfe zur Erziehung) sind USt-frei nach § 4 Nr. 25 UStG, wenn sie durch Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Zu diesen Einrichtungen gehören anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege.

Wichtig: in jedem Fall muss der zwischen Kirche und Schule/Schulträger bzw. Kirche und Träger der freien Jugendhilfe geschlossene Vertrag die Art der erbrachten Leistung richtig definieren. Grund: um die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG in Anspruch nehmen zu können, müssen die erbrachten Leistungen auch tatsächlich den nach § 4 Nr. 25 UStG steuerbefreiten Leistungen entsprechen. Die Finanzverwaltung verweist in ihrem USt-Anwendungserlass dazu auf die Regelungen nach §§ 2 und 11 bis 41 SGB VIII. Entscheidend ist, dass es sich um Leistungen der Jugendhilfe handelt, was voraussetzt, dass die Inhalte der erbrachten Leistungen durch die Kirche als Leistungserbringerin konzipiert werden. Fehlt dieses Merkmal, kann es sich bei den erbrachten Leistungen um eine reine Personalgestellung handeln. Und diese ist eine sonstige, nicht steuerbefreite Leistung mit der Folge, dass der Leistende die USt an das Finanzamt abzuführen hat – auch wenn auf der gestellten Rechnung keine USt auf den Nettobetrag hinzugerechnet wurde.

Körperschaftsteuer (KSt)
Unabhängig von der Umsatzsteuer ist die Frage, ob für die Erträge, die die Kirchen aus ihren Aktivitäten im Rahmen der Ganztagsschule beziehen, KSt an das Finanzamt abzuführen ist. Körperschaften, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung AO) sind nach § 5 von der KSt befreit. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG ist die Steuerbefreiung aber insoweit ausgeschlossen, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.

Damit stellt sich die Frage, ob die Aktivitäten als KSt-steuerbefreiter Zweckbetrieb oder als KSt-pflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren sind. Entscheidend ist, dass der Zweckbetrieb tatsächlich und unmittelbar die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft verwirklicht, die ihn betreibt. Es genügt insbesondere nicht, wenn zwar begünstigte Zwecke verfolgt werden, diese aber nicht den satzungsmäßigen Zwecken der ihn tragenden Körperschaft entsprechen.

Anders als bei den Sportvereinen, bei denen in der Satzung in der Regel kein Hinweis auf die Förderung des Sports bei Jugendlichen zu finden sein dürfte, dürften kirchliche Angebote im Rahmen der Ganztagsschule regelmäßig in den steuerbegünstigten Zweck fallen. Soweit aber der religiöse Inhalt in den Hintergrund tritt (z.B. Förderung der musischen Ausbildung über eine Kooperation „Posaunenchor-Ganztagsschule“), ist im Einzelfall zu untersuchen, ob mit den Ganztagsschulaktivitäten ein nicht KSt-steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Ist dies tatsächlich der Fall, sind die Einnahmen der KSt zu unterwerfen, wenn sie (einschließlich USt) 35.000,- € im Jahr übersteigen.

Einkommensteuer (ESt)
Nicht nur die an der Ganztagsschule beteiligten Körperschaften haben an die steuerlichen Konsequenzen zu denken, auch die als Betreuer, Trainer oder Ausbilder beteiligten natürlichen Personen sind Steuersubjekte und zwar im Rahmen der persönlichen ESt. Soweit die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher aber nicht 2.400,- € im Jahr übersteigen, sind sie regelmäßig steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Auf den Lohnsteuerabzug kann ggf. verzichtet werden, allerdings hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass der Freibetrag in keinem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird (R 3.26 LStR 2015 Abs. 10).

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Kontaktadressen:

Steuerrechtliche Fragen für den Bereich der Diözese Rottenburg-Stuttgart, der Evangelischen Landeskirche in Baden sowie der Evangelischen Landeskirche in Württemberg können entweder an die jeweiligen Ansprechpartner bei den Kirchen oder direkt an die Kanzlei Bacher & Partner gerichtet werden. Einmalige telefonische Anfragen sind dabei kostenfrei, für weitergehende Einzelfalllösungen entsteht gegebenenfalls ein kostenpflichtiges Mandat.

» Diözese Rottenburg-Stuttgart
Bischöfliches Ordinariat
Hauptabteilung IX – Schulen
Fachstelle Kirche und Schule / Referat Schulpastoral
Postfach 9, 72101 Rottenburg am Neckar
Telefon: 07472.169-510 oder -384
kircheundschule@bo.drs.de
http://schulpastoral.drs.de/kirche-und-schule.html

» Evangelische Landeskirche in Baden
Evangelische Schülerinnen- und Schülerarbeit Baden
Evangelisches Kinder- und Jugendwerk Baden
Blumenstraße 1-7, 76133 Karlsruhe
Telefon: 0721.917-438
esb.ekjb@ekiba.de
www.schuelerarbeit-baden.de
www.ejuba.de

» Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evangelisches Jugendwerk in Württemberg (EJW)
Arbeitsbereich Schülerinnen- und Schülerarbeit
Haeberlinstraße 1-3, 70563 Stuttgart
Telefon: 0711.97 81-186
schuelerarbeit@ejwue.de
www.schuelerarbeit.de
www.ejwue.de

» Bacher & Partner GbR
Dr. Michael Grüne
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater, Partner
Breitwiesenstraße 19, 70565 Stuttgart
Telefon: 0711.18791-0
michael.gruene@mgi-bhp.de
www.mgi-bhp.de

Steuerrechtliche Fragen für den Bereich der Erzdiözese Freiburg werden über das Erzbischöfliche Ordinariat an die Kanzlei Dobler & Partner weitergeleitet.

» Erzdiözese Freiburg
Erzbischöfliches Ordinariat Freiburg
Abteilung Schulen und Hochschulen
Referat Schulpastoral
Schoferstraße 2, 79098 Freiburg
Telefon: 0761.21 88-466
schulpastoral@ordinariat-freiburg.de
www.ebfr.de/html/schulpastoral551.html