Alles, was Recht ist ...
... Rechtliche Fragestellungen im Überblick
Rechtliche Grundlagen der Ganztagsgrundschule
Den rechtlichen Rahmen der Ganztagsgrundschule bilden § 4a des Schulgesetzes (vgl. www.landesrecht-bw.de) sowie die Verordnung des Kultusministeriums über die Ganztagsschulen an Grundschulen und Grundstufen von Förderschulen (GTVO) vom 6. Oktober 2014.
Die beiden Landeskirchen und Diözesen sind Unterzeichner der „Kooperationsoffensive Ganztagsschule“. Darüber hinaus haben sie eine eigene Rahmenvereinbarung zur Ganztagsgrundschule mit dem Land Baden-Württemberg vereinbart (siehe Seite 18). Für die Kooperation von Einzelpersonen und Vereinen bzw. Verbänden stehen Mustervereinbarungen unter www.ganztagsschule-bw.de bereit.
Wer kann kooperieren?
Grundsätzlich kommt jeder als Kooperationspartner in Betracht, der persönlich und fachlich geeignet ist, bereit ist, am Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule mitzuwirken sowie die Schulordnung und die gesetzlichen Regelungen – insbesondere zur Verschwiegenheit und zum Datenschutz – wahrt.
Innerhalb der Landeskirchen und Diözesen sind die etwa 4.000 örtlichen Kirchengemeinden sowie vielfältige
weitere Einrichtungen und Organisationen tätig, beispielsweise Jugendverbände und Jugendwerke, Familienbildungsstätten, Kirchenmusikverbände, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Hilfswerke, Caritas und Diakonie. Kooperationspartner der Schulen können alle Organisationen sein, die unter dem Dach der Landeskirchen bzw. Diözesen arbeiten.
Versicherungsschutz
Schülerinnen und Schüler, die an einem von der Schulleitung als schulische Veranstaltung genehmigten Angebot in Verantwortung eines kirchlichen Partners teilnehmen, sind durch den zuständigen Träger der gesetzlichen Schülerunfallversicherung versichert. Dies gilt auch für die Wege zu außerschulischen Lernorten.
Gleichermaßen sind die eingesetzten Personen der kirchlichen Kooperationspartner gesetzlich unfallversichert, soweit es sich nicht um Honorarkräfte handelt, die im Rahmen ihrer Selbständigkeit für die Kooperation tätig werden.
Der Haftpflichtversicherungsschutz muss mit der zuständigen Versicherung geklärt werden. Es kann jedoch angenommen werden, dass in den meisten Schadensfällen die jeweiligen Sammelversicherungsverträge Haftpflichtversicherungsschutz bieten.
Aufsichtspflicht
Die an dem außerunterrichtlichen Ganztagsangebot teilnehmenden Schülerinnen und Schüler unterliegen durchgehend der Aufsichtspflicht der Schule (vergleiche § 41 des Schulgesetzes). Unbeschadet der Gesamtverantwortung wird die Aufsichtspflicht der Schule während des Ganztagsangebots durch die kirchlichen Partner für die Schule ausgeübt.
Steuerrecht
Umsatzsteuer (USt)
Die Zusammenarbeit von Kirche und Ganztagsschule unterliegt der USt. Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe sind aber USt-frei nach § 4 Nr. 25 UStG, wenn sie durch Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, müssen die Inhalte der erbrachten Leistungen durch die Kirche als Leistungserbringerin konzipiert werden. Fehlt dieses Merkmal, kann es sich bei den erbrachten Leistungen um eine reine Personalgestellung handeln. Diese ist eine sonstige, nicht steuerbefreite Leistung mit der Folge, dass der Leistende die USt abzuführen hat – auch wenn auf der gestellten Rechnung keine USt ausgewiesen wurde.
Körperschaftsteuer (KSt)
Körperschaften, die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sind von der KSt befreit. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG ist die Steuerbefreiung aber insoweit ausgeschlossen, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Kirchliche Angebote im Rahmen der Ganztagsschule sollten regelmäßig steuerbegünstigt sein. Im Zweifel ist aber für den Einzelfall zu untersuchen, ob ein nicht KSt-steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet wird. Ist dies tatsächlich der Fall, sind die Einnahmen der KSt zu unterwerfen, wenn sie (einschließlich USt) 35.000,- Euro im Jahr übersteigen.
Einkommensteuer (ESt)
Soweit die Einnahmen aus der nebenberuflichen Tätikeit als Betreuer nicht 2.400,- Euro im Jahr übersteigen, sind sie regelmäßig steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Auf den Lohnsteuerabzug kann ggf. verzichtet werden (R 3.26 LStR 2015 Abs. 10).
Ausführliche steuerrechtliche Informationen der Kanzlei Bacher & Partner finden Sie unter www.ganztag.de/steuer.
Prävention vor sexualisierter Gewalt
Die Präventionskonzepte der jeweiligen Landeskirchen/Diözesen bzw. Jugendverbände sind zu beachten. In der Mustervereinbarung des Kultusministeriums sind Regelungen bzgl. der Vorlage eines Führungszeugnisses enthalten.
Infektionsschutzgesetz
Der Kooperationspartner ist für die Einhaltung der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verantwortlich. Regelungen hierzu sind in der Mustervereinbarung enthalten.
Weltanschauliche Positionierung
Die Diözesen und Landeskirchen in Baden-Württemberg sind weltanschaulich positioniert, in ihren Angeboten an der Ganztagsschule aber stets für alle Kinder offen. Die christliche Prägung kann beispielsweise in Liedern mit christlichen Inhalten, biblischen Geschichten, Vorbereitung auf Feste wie Weihnachten oder Ostern, Gebeten, Segen u. Ä. zum Ausdruck kommen.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts soll die Schule ihre eigene weltanschauliche Neutralität nicht dadurch wahren, dass sie religiös-weltanschauliche Bezüge aus dem Schulleben verbannt (Sterilität), sondern dadurch, dass sie religiös-weltanschauliche Pluralität für alle Bekenntnisse aktiv fördert (vgl. BVerfGE 41, 29, 93,1 und 108, 282).
Für kirchliche Angebote sind Toleranzgebot, Pluralitätsoffenheit sowie die Unterstützung des Bildungsauftrags der Schule selbstverständlich. Ausschreibungen sollen transparent sein und klar benennen, inwiefern Angebote religiös geprägt und insofern weltanschaulich nicht neutral sind.
Monetarisierung
Das Finanzierungsmodell der Monetarisierung ist neu. Es wird hier erläutert. Bei den Praxisbeispielen gibt ein Button den Hinweis, welche Art von Projekten sich für die Monetarisierung eignet – wichtigstes Kriterium dafür ist die Regelmäßigkeit des Angebots.
Zitat
„Der Landesschulbeirat (LSB) begrüßt, dass sich die Kirchen als Teil der kooperativen Verantwortung für Ganztagsbildung und als Kooperationspartner auf Augenhöhe insbesondere mit den Fragen der Lebens- und Werteorientierung für die betreffenden Kinder im Ganztagsbetrieb der Schulen einbringen wollen.“
Ingeborge Schöffel-Tschinke, Vorsitzende des Landesschulbeirats Baden-Württemberg
„Ich bin dieses Jahr zum ersten Mal in der AG dabei. Ich finde die Spiele toll, die wir machen und dass wir auch schon gebacken haben.“
Mira, 8 Jahre, Teilnehmerin der Pfadi-AG